OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.11.1999
17 UF 347/99
Normen:
HKiEntÜ Art. 16; FGG § 50b;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 374
OLGReport-Stuttgart 2000, 193

OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.11.1999 (17 UF 347/99) - DRsp Nr. 2000/4209

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 17 UF 347/99

DRsp Nr. 2000/4209

1. Nach Art. 16 HKiEntÜ dürfen die Gerichte des Vertragsstaates, in das ein Kind rechtswidrig verbracht wurde, eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst dann treffen, wenn entschieden ist, dass ein Kind nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung nach Art. 3 HKiEntÜ kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, sie als besonderes Verfahrenshindernis im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zu beurteilen. 2. Die Sperrwirkung der Vorschrift ist in erweiternder Auslegung nicht nur während der Dauer des Rückführungsverfahrens anzunehmen, sondern auch während der in angemessener Frist eingeleiteten Vollziehung der Rückgabeanordnung. Andernfalls könnte die von dem Übereinkommen beabsichtigte Rückführung regelmäßig dadurch unterlaufen werden ,dass durch bloße Verzögerung der Rückgabe eines Kindes eine Sachentscheidungskompetenz des Aufenthaltsstaates erreicht wird.