OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.07.1999
15 UF 232/99
Normen:
BGB § 1612a; KindUG Art. 5 § 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 720

OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.07.1999 (15 UF 232/99) - DRsp Nr. 2000/4213

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 15 UF 232/99

DRsp Nr. 2000/4213

1. Nach Art.5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz können Alttitel, in denen Unterhalt für ein minderjähriges Kind zuerkannt oder festgesetzt ist, auf Antrag für die Zeit nach der Antragstellung durch Beschluss dahin abgeändert werden, dass die Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen der Regelbetragsverordnung festgesetzt wird. 2. Da der Gesetzgeber in Art.5 § 3 Satz 2 Kindesunterhaltsgesetz § 1612a Abs. 3 BGB für entsprechend anwendbar erklärt hat, bedeutet dies, dass die Regelbeträge der Regelbetragsverordnung in den drei vorgesehenen Altersstufen festzusetzen sind. 3. Dem Schutz des Unterhaltsschuldners bei fehlender Leistungsfähigkeit ist durch die Möglichkeit der Abänderungsklage gemäß Art.5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz in Verbindung mit § 654 ZPO ausreichend Rechnung getragen.

Normenkette:

BGB § 1612a; KindUG Art. 5 § 3 ;
Fundstellen
DAVorm 1999, 720