OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.07.1999 (15 UF 232/99) - DRsp Nr. 2000/4213
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 15 UF 232/99
DRsp Nr. 2000/4213
1. Nach Art.5 § 3Kindesunterhaltsgesetz können Alttitel, in denen Unterhalt für ein minderjähriges Kind zuerkannt oder festgesetzt ist, auf Antrag für die Zeit nach der Antragstellung durch Beschluss dahin abgeändert werden, dass die Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen der Regelbetragsverordnung festgesetzt wird. 2. Da der Gesetzgeber in Art.5 § 3 Satz 2 Kindesunterhaltsgesetz § 1612a Abs. 3BGB für entsprechend anwendbar erklärt hat, bedeutet dies, dass die Regelbeträge der Regelbetragsverordnung in den drei vorgesehenen Altersstufen festzusetzen sind. 3. Dem Schutz des Unterhaltsschuldners bei fehlender Leistungsfähigkeit ist durch die Möglichkeit der Abänderungsklage gemäß Art.5 § 3Kindesunterhaltsgesetz in Verbindung mit § 654ZPO ausreichend Rechnung getragen.