OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.10.2001 (16 UF 105/01) - DRsp Nr. 2002/367
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 16 UF 105/01
DRsp Nr. 2002/367
»1. § 1612 b Abs. 5BGB in der seit 01.01.2001 gültigen Fassung ist nicht verfassungswidrig.2. § 2Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655ZPO ist nicht verfassungswidrig, soweit das Vereinfachte Verfahren nach diesen Bestimmungen sich auf Unterhaltstitel erstreckt, die auf mindestens 110 % des bei ihrer Errichtung maßgebenden Regelbedarfs oder Regelbetrages oder des jeweiligen Regelbetrages (abzüglich des anteiligen Kindergeldes) lauten.«