OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.01.1998 (8 W 4/98) - DRsp Nr. 1999/1377
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.01.1998 - Aktenzeichen 8 W 4/98
DRsp Nr. 1999/1377
»1. Gegen die - behauptete - Untätigkeit des Gerichts ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht gegeben.2. Eine einstweilige Anordnung nach § 24 Abs. 3FGG ist unzulässig, wenn die erstrebte Anordnung außerhalb des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens liegt.«3. Das Verfahren auf Wiederanordnung der Amtspflegschaft und auch das Verfahren auf Ehelichkeitserklärung haben einen anderen Gegenstand als Sorgerechtsentziehungsverfahren oder auch die Verfahren nach §§ 1671, 1672BGB.