OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.08.1999 (16 WF 378/99) - DRsp Nr. 2000/4210
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.1999 - Aktenzeichen 16 WF 378/99
DRsp Nr. 2000/4210
1. Macht ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten seinen eigenen Auskunftsanspruch nach §§ 1587e Abs. 1, 1580BGB geltend, so ist ein hierüber erstrittener Titel nach §§ 53g Abs. 3FGG, 888 ZPO vollstreckbar, gegebenenfalls also auch durch Festsetzung von Zwangshaft.2. Demgegenüber ist das Auskunftsverlangen des Gerichts nach § 11 Abs. 2VAHRG lediglich nach § 33FGG und damit nur durch Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzbar.