OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.2000 (18 UF 83/2000) - DRsp Nr. 2000/8569
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 18 UF 83/2000
DRsp Nr. 2000/8569
1. Ist im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren die Unterhaltspflicht entgegen § 1612a Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt worden, dann ist gegen diese Beschränkung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht möglich, da das Rechtsmittel nach § 652 Abs. 2ZPO auf die Fälle des § 648ZPO beschränkt ist und der vorliegende Fall nicht zu den angesprochenen Fällen gehört. 2. Statt dessen ist gegen die Entscheidung die Erinnerung nach § 11 Abs. 2Rechtspflegergesetz gegeben.