OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.07.1999
18 UF 325/99
Normen:
BGB § 1612a, § 1612b; EStG § 66b; ZPO § 655 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 771

OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.07.1999 (18 UF 325/99) - DRsp Nr. 2000/4211

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 18 UF 325/99

DRsp Nr. 2000/4211

1. Das für alle Vollstreckungstitel (hier: Urteil über Kindesunterhalt in dynamisierter Form) zu beachtende Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit ist auch dann gewahrt, wenn das nach § 1612b BGB anzurechnende Kindergeld nicht betragsmäßig genannt wird. Ebenso wie die Höhe des Regelbetrags lässt sich auch das jeweilige Kindergeld aus dem Gesetz entnehmen, § 66b EStG. 2. Die Möglichkeit des § 655 ZPO, in Fällen, in denen das Kindergeld betragsmäßig festgelegt ist, bei einer Änderung des Kindergeldes eine vereinfachte Korrekturmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können, lässt nicht den Schluss zu, das Kindergeld müsse betragsmäßig festgelegt werden.