OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.07.1999 (18 UF 325/99) - DRsp Nr. 2000/4211
OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 18 UF 325/99
DRsp Nr. 2000/4211
1. Das für alle Vollstreckungstitel (hier: Urteil über Kindesunterhalt in dynamisierter Form) zu beachtende Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit ist auch dann gewahrt, wenn das nach § 1612bBGB anzurechnende Kindergeld nicht betragsmäßig genannt wird. Ebenso wie die Höhe des Regelbetrags lässt sich auch das jeweilige Kindergeld aus dem Gesetz entnehmen, § 66bEStG. 2. Die Möglichkeit des § 655ZPO, in Fällen, in denen das Kindergeld betragsmäßig festgelegt ist, bei einer Änderung des Kindergeldes eine vereinfachte Korrekturmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können, lässt nicht den Schluss zu, das Kindergeld müsse betragsmäßig festgelegt werden.
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