OLG Stuttgart - Urteil vom 27.06.1990
15 UF 237/89
Normen:
BGB § 1379, § 1408, § 1410 ; BeurkG § 7, § 16 Abs. 3 ; EGBGB Art. 14, Art. 15, Art. 220 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 708

OLG Stuttgart - Urteil vom 27.06.1990 (15 UF 237/89) - DRsp Nr. 1995/7613

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 15 UF 237/89

DRsp Nr. 1995/7613

1. Haben gemischtnationale Eheleute, sie US-Amerikanerin, er Deutscher, in den USA geheiratet (1970), sind dann 1971 nach Deutschland umgezogen und haben noch im gleichen Jahr einen Ehevertrag abgeschlossen, bei dem Geltung deutschen Rechts vorausgesetzt wurde, so gilt auch für die Scheidung deutsches Recht, Art. 14 Abs.1 Nr. 2, 15 Abs. 1, 220 Abs. 3 EGBGB. 2. Die Beurkundung des zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrages, mit dem Gütertrennung vereinbart und Zugewinnausgleichsansprüche bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen wurden, ist unwirksam gemäß §§ 16 Abs. 3, 7 BeurkG, wenn die Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war und als Dolmetscherin eine Schwägerin des Ehemannes aufgetreten ist. 3. Zwischen den Parteien ist daher ein Zugewinnausgleich durchzuführen.

Normenkette:

BGB § 1379, § 1408, § 1410 ; BeurkG § 7, § 16 Abs. 3 ;