OLG Thüringen - Beschluss vom 20.05.1999
1 UF 125/98
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587c Nr. 1, 2 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 234

OLG Thüringen - Beschluss vom 20.05.1999 (1 UF 125/98) - DRsp Nr. 2000/4230

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 1 UF 125/98

DRsp Nr. 2000/4230

1. Hat der während der Ehezeit teilweise selbständige Ehemann die für Zeiträume während der Ehe fälligen Pflichtbeiträge für Handwerker bei der LVA erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entrichtet, dann sind die dadurch begründeten Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs unbeachtlich. Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (sogenanntes In-Prinzip). Anwartschaften, die nach diesem Stichtag mittels für die Ehezeit nachentrichteter Beiträge erworben worden sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. 2. Die Beschränkung des Ausgleichs auf die während der Ehe begründeten Versorgungsanrechte rechtfertigt sich daraus, dass die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die die eigentliche Grundlage des Versorgungsausgleichs ist, nur während der Ehe besteht. Soweit später Anrechte mit Mitteln erworben worden sind, die in der Ehezeit erwirtschaftet wurden, findet der in bezug auf diese Mittel gebotene Ausgleich gegebenenfalls nach Maßgabe des Güterrechts statt.