OLG Zweibrücken - Beschluß vom 02.03.2000 (3 W 35/00) - DRsp Nr. 2000/8521
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 35/00
DRsp Nr. 2000/8521
»1. Die Beschwerde gegen eine vorbereitende Zwischenverfügung des Gerichts ist ausnahmsweise dann statthaft, wenn die Verfügung - für sich allein betrachtet - von dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten verlangt und damit in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreift, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist.2. Dem Betroffenen steht im Betreuungsverfahren das Recht zu, zu einer Untersuchung durch den Sachverständigen seinen Verfahrensbevollmächtigten als Beistand hinzuziehen.«