OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.09.1999
5 WF 92/99
Normen:
BGB § 305, § 1601, § 1629 Abs. 2 S. 2; GVG § 23b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; SGB VIII § 59, § 60 ; ZPO § 93, § 621 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 497
NJW-RR 2000, 150
OLGReport-Zweibrücken 2000, 321

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.09.1999 (5 WF 92/99) - DRsp Nr. 2000/4249

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 5 WF 92/99

DRsp Nr. 2000/4249

Hat der betreuende Elternteil den Unterhalt für die Kinder titulieren lassen, obwohl beide Eltern eine Freistellungsvereinbarung getroffen hatten, und verlangt der barunterhaltspflichtige Elternteil deshalb von dem betreuenden Elternteil Schadensersatz, weil sich dieser treuwidrig nicht an die Abrede gehalten habe, so stellt der Rechtsstreit hierüber eine Familiensache dar, da der Rechtsstreit einen ein Unterhaltsrechtsverhältnis näher ausgestalteten Vertrag betrifft. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann jedoch die Kosten des Unterhaltsprozesses auch bei Vorliegen einer Freistellungsvereinbarung nicht von dem betreuenden Elternteil ersetzt verlangen, da er die Kosten des Rechtsstreites durch eine kostenfreie Titulierung in Urkunden des Jugendamtes (§ 59, 60 KJHG (SGBVIII)) hätte titulieren lassen können.

Normenkette:

BGB § 305, § 1601, § 1629 Abs. 2 S. 2; GVG § 23b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ;