OLG Zweibrücken - Beschluß vom 11.03.1999 (2 UF 92/98) - DRsp Nr. 1999/4819
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 2 UF 92/98
DRsp Nr. 1999/4819
»Auch eine Entscheidung nach § 1672BGB a.F. über die elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern hat nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 01.07.1998 über die Ehescheidung hinaus Bestandskraft; sie unterliegt nur der Abänderung nach § 1696BGB und steht daher - auch für Übergangsfälle- einer Neuregelung der elterlichen Sorge gemäß § 1671BGB n.F. entgegen.«