OLG Zweibrücken - Beschluß vom 11.03.1999
3 W 58/99
Normen:
BGB § 1767 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1690
OLGReport-Zweibrücken 2000, 122

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 11.03.1999 (3 W 58/99) - DRsp Nr. 2000/1457

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 3 W 58/99

DRsp Nr. 2000/1457

1. Das Vormundschaftsgericht muß verhindern, daß das Rechtsinstitut der Volljährigen-Adoption dazu mißbraucht wird, Ausländern unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen den Verbleib in Deutschland zu ermöglichen. 2. Soll nach erfolglosem Abschluß eines Asylverfahrens ein Ausländer adoptiert werden, hat das Vormundschaftsgericht besonders sorgfältig die Gründe für die Adoption zu prüfen. Zur Aufklärung der Motivationslage muß das Vormundschaftsgericht dabei alle zur Verfagung stehenden Erkenntnism"glichkeiten ausschöpfen. 3. Da die inneren Beziehungen zwischen Volljährigen rechtlich kaum faßbar sind, muß ein (bestehendes oder in der Entwicklung befindliches) Eltern-Kind-Verhältnis sich in einer vom Gericht nachprüfbaren Weise in äußerem Verhalten bewiesen haben bzw. die objektive Erwartung, ein solches Verhältnis werde sich (weiter) entwickeln, sich auf vergangene und gegenwärtige Umstände stützen können. 4. Lebt ein nat_rlicher Elternteil (hier: die Mutter) mit den anderen Beteiligten im gleichen Haushalt, erfordert die Annahme möglicher Loyalitätskonflikte auch dessen persönliche Anhörung durch das Vormundschaftsgericht.

Normenkette:

BGB § 1767 ; FGG § 12 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1690
OLGReport-Zweibrücken 2000, 122