OLG Zweibrücken - Beschluß vom 13.07.1999
3 W 147/99
Normen:
FGG § 69g Abs. 1 ; BGB § 1897 Abs. 5, 6, § 1899 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 182
OLGReport-Zweibrücken 2000, 145
Rpfleger 1999, 534

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 13.07.1999 (3 W 147/99) - DRsp Nr. 1999/9836

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 3 W 147/99

DRsp Nr. 1999/9836

»1. Nahe Angehörige im Sinne des § 69g Abs. 1 FGG sind auch befugt, gegen die vom Vormundschaftsgericht getroffene Auswahl eines Ergänzungsbetreuers Beschwerde einzulegen. 2. Bei der Auswahl eines weiteren Betreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB gilt § 1897 BGB. Zu berücksichtigen sind zunächst Vorschläge des Betreuten. Fehlen solche und schlägt statt dessen der Betreuer eine Person vor, ist nach § 1897 Abs. 5 BGB neben der Gefahr von Interessenkollisionen auf etwaige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen, wobei geeigneten ehrenamtlichen Betreuern der Vorrang vor Berufsbetreuern gebührt, § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 1 ; BGB § 1897 Abs. 5, 6, § 1899 ;
Fundstellen
FGPrax 1999, 182
OLGReport-Zweibrücken 2000, 145
Rpfleger 1999, 534