OLG Zweibrücken - Beschluß vom 13.07.1999 (3 W 147/99) - DRsp Nr. 1999/9836
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 3 W 147/99
DRsp Nr. 1999/9836
»1. Nahe Angehörige im Sinne des § 69g Abs. 1FGG sind auch befugt, gegen die vom Vormundschaftsgericht getroffene Auswahl eines Ergänzungsbetreuers Beschwerde einzulegen.2. Bei der Auswahl eines weiteren Betreuers gemäß § 1899 Abs. 4BGB gilt § 1897BGB. Zu berücksichtigen sind zunächst Vorschläge des Betreuten. Fehlen solche und schlägt statt dessen der Betreuer eine Person vor, ist nach § 1897 Abs. 5BGB neben der Gefahr von Interessenkollisionen auf etwaige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen, wobei geeigneten ehrenamtlichen Betreuern der Vorrang vor Berufsbetreuern gebührt, § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB.«