OLG Zweibrücken - Beschluß vom 25.03.1999 (3 W 52/99) - DRsp Nr. 1999/9838
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 3 W 52/99
DRsp Nr. 1999/9838
»1. Da das Betreuungsrechtsänderungsgesetz keine Übergangsregelung enthält, ist für die Anfechtung aller nach dessen Inkrafttreten am 1.1.1999 ergangenen Beschwerdeentscheidungen im Verfahren zur Festsetzung von Auslagenersatz und Vergütung des Betreuers die Vorschrift des § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG anwendbar. Dabei ist unerheblich, ob der Zeitraum, für den die Festsetzung erfolgt ist, noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts liegt. Die (sofortige) weitere Beschwerde ist mithin nur dann eröffnet, wenn das Landgericht sie zugelassen hat.2. Eine Nachholung der Zulassungsentscheidung oder eine Anfechtung der Nichtzulassung kommen nicht in Betracht.«