OLG Dresden - Beschluss vom 06.02.2002
11 W 37/02
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 0 0181/01

Ordnungsmittel; Partei; Nichterscheinen; Ladung; Form; Entschuldigung

OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 11 W 37/02

DRsp Nr. 2003/860

Ordnungsmittel; Partei; Nichterscheinen; Ladung; Form; Entschuldigung

»Wer ein minderjähriges Kind zu betreuen, einen nahen Angehörigen im Krankenhaus zu besuchen und noch andere Gerichtstermine wahrzunehmen hat, ist deswegen noch nicht entschuldigt, wenn er zum Termin nicht erscheint, obwohl sein persönliches Erscheinen als Partei angeordnet war. Es ist darzulegen, warum diese drei Umstände gerade am Terminstag zusammengewirkt haben, um sein Erscheinen zu verhindern.«

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat durch o. g. Beschluss gegen den Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 28.11.2001 gemäß § 141 III ZPO ein Ordnungsgeld von 300,00 DM verhängt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Geschäftsführers, der das Landgericht mit Beschluss vom 28.12.2001 nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist nach den §§ 380 III, 141 III, analog § 569 II Satz 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Unter den Voraussetzungen des § 141 I, III ZPO kann eine ordnungsgemäß geladene Partei, die ihrer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge leistet, mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

Der Beschluss des Landgerichts vom 28.11.2001 hat Bestand, da sich der Beschwerdeführer für sein Fernbleiben vom Termin nicht ausreichend entschuldigt hat.

1. Die formellen Voraussetzungen für das Ordnungsmittel lagen vor.