BAG - Urteil vom 29.04.2004
6 AZR 101/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 33 ; BGB § 611 Abs. 1 § 1353 Abs. 1 § 1360a § 1360b ; BBesG § 40 ; LPartG § 1 § 2 § 5 § 15 Abs. 1 ; BAT § 26 Abs. 1 § 29 Abschnitt A Abs. 1, Abschnitt B Abs. 1, Abs. 2 ; Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303/16 vom 27. November 2000) Art. 1, 2, 17 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 396
BAGE 110, 277
BAGReport 2004, 346
DB 2004, 2757
MDR 2004, 1241
NZA 2005, 57
VersR 2004, 1869
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 933/02
ArbG Wuppertal, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 571/02

Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft; Schließung einer unbewussten Tariflücke

BAG, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 101/03

DRsp Nr. 2004/12909

Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft; Schließung einer unbewussten Tariflücke

»1. Das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT berücksichtigt den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht. Die tarifliche Regelung ist mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden. 2. Aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortszuschlags ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 26 Abs. 1 BAT besteht die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag, dessen Höhe sich nach der Stufe richtet, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (§ 29 Abschnitt A Abs. 1 BAT). Den mit dem In-Kraft-Treten des LPartG am 1. August 2001 eingeführten Familienstand der Lebenspartnerschaft erfasst die tarifliche Regelung nicht. Sie ist lückenhaft geworden.