BAG - Urteil vom 24.06.2004
6 AZR 389/03
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ; BBesG § 40 ; BAT § 15 Abs. 1 S. 1 § 26 Abs. 1 § 29 Abschnitt B Abs. 1, 2, 5 § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 30. Juni 2000) § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 415
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1009/02
ArbG München, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 1923/02

Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten

BAG, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 389/03

DRsp Nr. 2004/16788

Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten

Orientierungssätze: 1. Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26 BAT), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Die Kürzungsregelung erfasst grundsätzlich auch den in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT geregelten Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages (Ehegattenanteil), den Angestellte ua. zur Hälfte erhalten, wenn ihr Ehegatte im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde. 2. Die Regelung in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT, wonach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie nichtvollbeschäftigte Angestellte ausgrenzt, wenn bei Zusammenrechnung der Arbeitszeiten beider Ehegatten eine volle Arbeitszeit nicht erreicht wird.