OVG Hamburg - Beschluss vom 11.01.2006 3 Bf 369/02
Normen:
NamÄndG § 3 ; WRV Art. 109 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 720
FamRZ 2006, 1533
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VG 2550/01
OVG Hamburg - Beschluss vom 11.01.2006 (3 Bf 369/02) - DRsp Nr. 2008/2550
OVG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 3 Bf 369/02
DRsp Nr. 2008/2550
»1. Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren (Festhalten an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 11.12.1996, DVBl. 1997 S. 616).2. Die Gefahr einer psychischen Erkrankung im Falle der Versagung des gewünschten Adelsnamens begründet einen Ausnahmefall nicht.«
Normenkette:
NamÄndG § 3 ; WRV Art. 109 Abs. 3 Satz 2 ;
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens.
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