OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.02.2002
16 A 376/01
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; UVG § 1 Abs. 2 ; UVG § 5 Abs. 1 ; UVG § 6 ; BGB § 1567 ; BGB § 1567 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 328
NJW 2002, 3564
Vorinstanzen:
VG Minden - 7 K 812/99, vom - Vorinstanzaktenzeichen

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.02.2002 (16 A 376/01) - DRsp Nr. 2008/1184

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 16 A 376/01

DRsp Nr. 2008/1184

»1. Bei der Bestimmung des Begriffs des "Getrenntlebens" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten (Trennungswille; Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft) zurückgegriffen werden. 2. Entscheidend ist vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen, so dass jedenfalls dann von einem Getrenntleben auszugehen ist, wenn die räumliche Trennung (voraussichtlich) wenigstens sechs Monate andauert und über den Ausfall des Ehepartners als zumindest ersatzweiser Betreuungsperson des Kindes hinaus auch die finanzielle Ausstattung der zurückbleibenden Teilfamilie weitgehende Einbußen erleidet. 3. Neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung (vgl. § 1 Abs. 2 UVG), sind auch solche Trennungsfälle einzubeziehen, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (hier: Einreiseverbot des Ehemannes nach Eheschließung im Ausland).«

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; UVG § 1 Abs. 2 ; UVG § 5 Abs. 1 ; UVG § 6 ; BGB § 1567 ; BGB § 1567 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: