I. Auf Anregung des Landratsamts ordnete das Amtsgericht nach Bestellung eines vorläufigen Betreuers am 25.5.1993 mit Beschluß vom 3.6.1993 für die Betroffene Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge an. Die Betreuerbestellung wurde aufgrund einer "Persönlichkeitsstörung mit depressiven und querulatorischen Zügen" für notwendig erachtet.
Mit Beschluß vom 8.9.1993 erweiterte das Amtsgericht die Betreuerbestellung, nachdem sich der Verdacht auf Medikamentenabhängigkeit ergeben hatte, auf die Aufenthaltsbestimmung.
Zu Betreuern wurden zunächst der Landkreis - Betreuungsstelle - und sodann jeweils unter Entlassung des bisherigen Betreuers - am 31.10.1994 A und am 11.11.1996 B bestellt.
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