BayObLG - Beschluß vom 03.07.1998
4Z BR 81/98
Normen:
FGG § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, 2, § 69g Abs. 5, § 69i Abs. 6 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 277
FamRZ 1999, 873
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1042/97
AG Ansbach, Zweigstelle Dinkelsbühl XVII 27/93,

Persönliche Anhörung des Betreuten bei einer Entscheidung über die Verlängerung der Betreuerbestellung

BayObLG, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 81/98

DRsp Nr. 1998/18521

Persönliche Anhörung des Betreuten bei einer Entscheidung über die Verlängerung der Betreuerbestellung

»Bei einer Entscheidung über die Verlängerung der Betreuerbestellung ist in der Regel auch im Beschwerdeverfahren die persönliche Anhörung des Betreuten geboten. Dies gilt insbesonders dann, wenn ihm das Landgericht trotz ganz oder teilweise fehlender Fähigkeit zu freier Willensbestimmung auch keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.«

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, 2, § 69g Abs. 5, § 69i Abs. 6 ;

Gründe:

I. Auf Anregung des Landratsamts ordnete das Amtsgericht nach Bestellung eines vorläufigen Betreuers am 25.5.1993 mit Beschluß vom 3.6.1993 für die Betroffene Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge an. Die Betreuerbestellung wurde aufgrund einer "Persönlichkeitsstörung mit depressiven und querulatorischen Zügen" für notwendig erachtet.

Mit Beschluß vom 8.9.1993 erweiterte das Amtsgericht die Betreuerbestellung, nachdem sich der Verdacht auf Medikamentenabhängigkeit ergeben hatte, auf die Aufenthaltsbestimmung.

Zu Betreuern wurden zunächst der Landkreis - Betreuungsstelle - und sodann jeweils unter Entlassung des bisherigen Betreuers - am 31.10.1994 A und am 11.11.1996 B bestellt.