BayObLG - Beschluß vom 25.09.1997
3Z BR 276/97
Normen:
BGB § 1908d Abs. 3 ; FGG § 69g Abs. 5 Satz 3;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 30
FamRZ 1998, 453

Persönliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz bei Schweigen trotz Anhörung vor dem Amtsgericht - Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 276/97

DRsp Nr. 1997/9359

Persönliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz bei Schweigen trotz Anhörung vor dem Amtsgericht - Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

»1. Hat der Betroffene im Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers bei der Anhörung durch den Amtsrichter keine Angaben gemacht, hat das Beschwerdegericht sorgfältig zu prüfen, ob es eine persönliche Anhörung durchzuführen hat.2. Zur Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers.«

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 3 ; FGG § 69g Abs. 5 Satz 3;

Gründe:

I.