BayObLG - Beschluss vom 25.01.2005
3Z BR 264/04
Normen:
FGG § 70m Abs. 3 § 69g Abs. 5 Satz 3 § 70f Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 301
FamRZ 2005, 1278
NJW-RR 2005, 1314
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen T 81/04
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 184/96

Persönliche Anhörung durch Beschwerdegericht bei Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von zwei Jahren

BayObLG, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 264/04

DRsp Nr. 2005/7995

Persönliche Anhörung durch Beschwerdegericht bei Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von zwei Jahren

»Wenn die Unterbringung eines Betroffenen für die gesetzlich maximal zulässige Dauer von zwei Jahren genehmigt werden soll, hat das Beschwerdegericht grundsätzlich den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Erstgericht die Anhörung nicht verfahrensfehlerfrei durchgeführt hat. Will das Gericht hinsichtlich der Dauer der Unterbringung von der üblichen Regelfrist von einem Jahr abweichen, so hat es dies ausdrücklich zu begründen.«

Normenkette:

FGG § 70m Abs. 3 § 69g Abs. 5 Satz 3 § 70f Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Betroffene steht seit Jahren wegen ihrer hochgradigen Alkoholerkrankung unter Betreuung. Sie befand sich wegen dieser Erkrankung bereits vielfach in stationärer Behandlung in einem Nervenkrankenhaus, mehrfach war sie geschlossen untergebracht. Am 13.9.2004 genehmigte das Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens 21.10.2004 in einer geschlossenen Einrichtung. Gleichzeitig bestellte es der Betroffenen eine Verfahrenspflegerin. Die Unterbringung auf Dauer von zwei Jahren bis längstens 20.10.2006 genehmigte das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen am 21.10.2004.