OLG Köln - Beschluss vom 09.02.2005
16 Wx 8/05
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 271
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 569/04
AG Wipperfürth, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 176/04

Persönliche Untersuchung des Betroffenen zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 8/05

DRsp Nr. 2005/5577

Persönliche Untersuchung des Betroffenen zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit

Ein Gespräch des Gutachters mit dem Betroffenen, der jegliche Untersuchung verweigert, im Hausflur reicht regelmäßig nicht aus, um die Feststellung treffen zu können, es liege eine anhaltende wahnhafte Störung vor, auf Grund derer der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könne.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.

Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das Landgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.