OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2001
3 Wx 380/00
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; PStG § 45 Abs. 2 § 47 § 48 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 409
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 163/00
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 III 52/99

Persönlichkeitsrecht bei Berichtigung von Personenstandsurkunden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 380/00

DRsp Nr. 2001/6527

Persönlichkeitsrecht bei Berichtigung von Personenstandsurkunden

»Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 I GG kann im Einzelfall der Berichtigung eines ordnungsrechtlich unrichtigen Namens in Personenstandsurkunden entgegenstehen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; PStG § 45 Abs. 2 § 47 § 48 ;

Gründe:

Der im Jahr 1912 geborene B... B... genannt L... heiratete am 6.2.1942 die Beteiligte zu 1; die Eheleute führten den Namen B... genannt L... als Familiennamen. Unter dem 18.6.1942 beschloss das Amtsgericht Duisburg eine Berichtigung des Heiratsregisters dahin, dass der Familienname des B... B... genannt L... nur "B..." laute. Die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann führten den bisherigen Namen weiter. Die Geburtsurkunden ihrer Kinder, die Beteiligten zu 2 und 6, weisen als Familiennamen den Namen B... genannt L... aus, den diese in allen amtlichen Dokumenten führen.

Bei Aufnahme des Sterbeantrages hinsichtlich des am 11.11.1997 verstorbenen B... B... bemerkte der Standesbeamte den "Berichtigungsbeschluss" des Amtsgerichts Duisburg vom 18.6.1942. Daraufhin begann er in Ausführung dieses Beschlusses mit der Beischreibung in den Personenstandsurkunden und trug den Familiennamen des Verstorbenen und der Beteiligten zu 1 mit dem Namen B... ein.