OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2005
15 W 343/04
Normen:
PStG § 49 Abs. 1 S. 2 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; FGG § 29 ; ZPO § 546 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 209
FamRZ 2005, 1927
NJW-RR 2005, 874
OLGReport-Hamm 2005, 472
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 418/04

Personenstandsrecht: Zur Frage, ob der Vorname Luka hinreichend geschlechtsspezifisch ist, um als alleiniger Vorname eines Jungen eingetragen werden zu können

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 15 W 343/04

DRsp Nr. 2005/4759

Personenstandsrecht: Zur Frage, ob der Vorname "Luka" hinreichend geschlechtsspezifisch ist, um als alleiniger Vorname eines Jungen eingetragen werden zu können

1. In Fällen, in denen ein Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich ist, darf die Eintragung dieses Vornamens nur unter Beilegung eines weiteren, den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens erfolgen. 2. Steht dagegen fest, dass der Vorname - hier: "Luka" - im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung in deutschland als männlicher Vorname lebendig ist, bedarf es der Beilegung eines weiteren Vornamens nicht.

Normenkette:

PStG § 49 Abs. 1 S. 2 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; FGG § 29 ; ZPO § 546 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 131 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.