BGH - Beschluss vom 17.09.2014
VII ZB 21/13
Normen:
UVG § 7 Abs. 1; ZPO § 850c; ZPO § 850d Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 864/2014
FamRZ 2014, 1918
FF 2014, 512
JZ 2014, 699
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 1647/12
LG Ellwangen, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 32/13

Pfändung durch die Unterhaltsvorschusskasse wegen einer auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen VII ZB 21/13

DRsp Nr. 2015/21227

Pfändung durch die Unterhaltsvorschusskasse wegen einer auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung

a) Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt.b) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt.