FG Hessen - Urteil vom 16.11.2004
3 K 1454/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; Asylbewerberleistungsgesetz § 3 ; AsylVfG § 52 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 785

Pflegekind; Flüchtling; Halbschwester; Gemeinschaftsunterkunft - Pflegekindschaftsverhältnis zu minderjährigen Geschwistern bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft

FG Hessen, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 3 K 1454/04

DRsp Nr. 2005/2551

Pflegekind; Flüchtling; Halbschwester; Gemeinschaftsunterkunft - Pflegekindschaftsverhältnis zu minderjährigen Geschwistern bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft

1. Das für das Pflegekindschaftsverhältnis erforderliche Aufnehmen in den eigenen Haushalt liegt nicht vor, wenn der Berechtigte mit einem minderjährigen Geschwister in einer Gemeinschaftsunterkunft zusammenlebt. 2. Allein die Ausübung der gesetzlichen Vormundschaft und der Personensorge für minderjährige Geschwister in den durch das laufende Asylverfahren gezogenen Grenzen begründet kein für ein Pflegekindschaftsverhältnis notwendiges familienähnliches Band, wie es zwischen Eltern und Kindern besteht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; Asylbewerberleistungsgesetz § 3 ; AsylVfG § 52 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine bei Antragstellung volljährigen Halbschwestern einen Anspruch auf Kindergeld hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: