FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 16.05.2002
4 K 2275/99 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr ; 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Pflegekindschaftsverhältnis mit dem 16-jährigen Bruder; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 4 K 2275/99 (Kg)

DRsp Nr. 2003/10435

Pflegekindschaftsverhältnis mit dem 16-jährigen Bruder; Familienleistungsausgleich

Es kann ein Pflegekindschaftsverhältnis - als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch - zwischen der volljährigen Schwester und ihrem 16-jährigen Bruder begründet werden, wenn sie ihn für eine Zeitraum von mindestens zwei Jahren in ihren Haushalt aufnimmt, um ihm eine Berufsausbildung im Betrieb ihres Lebensgefährten zu ermöglichen, sie ihn zudem wie ein eigenes Kind betreut und für ihn alle wesentlichen Entscheidungen des Alltags trifft, z.B. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr ; 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin Kindergeld zusteht, weil sie ihren Bruder D als Pflegekind in ihren Haushalt aufgenommen hat.