OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.03.2009
6 WF 34/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 581
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 678/05

Pflicht der bedürftigen Partei zur erneuten Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren der Überprüfung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 6 WF 34/09

DRsp Nr. 2009/14284

Pflicht der bedürftigen Partei zur erneuten Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren der Überprüfung

Im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO darf der Rechtspfleger nur Angaben über die Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse verlangen, nicht aber, dass erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 7. Oktober 2008 - 27 F 678/05 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 2. Januar 2006 - 27 F 678/05 - ratenfreie Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich abgeschlossene Scheidungsverfahren bewilligt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts die der Antragstellerin mit Beschluss vom 2. Januar 2006 bewilligte Prozesskostenhilfe nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO aufgehoben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.