Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 7. Oktober 2008 - 27 F 678/05 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 2. Januar 2006 - 27 F 678/05 - ratenfreie Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich abgeschlossene Scheidungsverfahren bewilligt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts die der Antragstellerin mit Beschluss vom 2. Januar 2006 bewilligte Prozesskostenhilfe nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO aufgehoben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
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