I.
Der 1954 geborenen Antragsgegnerin wurde im zu Grunde liegenden Ehescheidungs-Verbundverfahren mit späterer Erstreckung auch auf die Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt. Sie lebte damals von Unterhaltszahlungen des Antragstellers von monatlich 1.300,00 DM bei eigenen Mietkosten von 820,00 DM.
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