OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.07.2004
8 WF 104/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Nagold, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 286/03

Pflicht der bedürftigen Partei zur vorrangigen Begleichung der Prozesskosten aus Vermögenszuwachs durch abgeschlosssenen Vergleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 8 WF 104/04

DRsp Nr. 2007/16190

Pflicht der bedürftigen Partei zur vorrangigen Begleichung der Prozesskosten aus Vermögenszuwachs durch abgeschlosssenen Vergleich

Kapitallebensversicherungen müssen gemäß §§ 115 II ZPO, 88 III BSHG nicht zur Bestreitung von Prozesskosten eingesetzt werden, wenn sie zur Erhaltung einer angemessenen Altersversorgung erforderlich sind, um im Alter nicht Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Das gilt aber nicht für neu abgeschlossene Versicherungen unter Verwendung des durch einen abgeschlossenen Vergleich erzielten Vermögenszuwachses. In diesem Fall ist der Bedürftige verpflichtet, zunächst die Prozesskosten zu begleichen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; BSHG § 88 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der 1954 geborenen Antragsgegnerin wurde im zu Grunde liegenden Ehescheidungs-Verbundverfahren mit späterer Erstreckung auch auf die Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt. Sie lebte damals von Unterhaltszahlungen des Antragstellers von monatlich 1.300,00 DM bei eigenen Mietkosten von 820,00 DM.