OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.03.2021
17 UF 52/20
Normen:
BGB § 1618a; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 112 Nr. 3; BGB § 242; BGB § 275; BGB § 362;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 642/18

Pflicht der Kindesmutter gegenüber dem Kind zur Benennung aller zeitlich in Frage kommenden potentiellen KindesväterNachforschungspflicht Kindesmutter bezüglich des in Betracht kommenden KindesvatersAuskunftserteilung Kindesmutter bezüglich der Person des Kindesvaters

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 17 UF 52/20

DRsp Nr. 2023/14002

Pflicht der Kindesmutter gegenüber dem Kind zur Benennung aller zeitlich in Frage kommenden potentiellen Kindesväter Nachforschungspflicht Kindesmutter bezüglich des in Betracht kommenden Kindesvaters Auskunftserteilung Kindesmutter bezüglich der Person des Kindesvaters

Die Unmöglichkeit für die Kindesmutter, dem Kind auf dessen Verlangen hin Auskunft über die Identität des Kindesvaters zu erteilen, liegt nicht schon dann vor, wenn die Kindesmutter dies nicht mehr weiß, da sie alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen hat, um diese Information zu beschaffen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.10.2019

abgeändert.

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit, also in der Zeit vom 29.04. bis 27.08.1983, beigewohnt haben.

2.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Antragsgegnerin.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

1.

Normenkette:

BGB § 1618a; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 112 Nr. 3; BGB § 242; BGB § 275; BGB § 362;

Gründe

I.