OLG Celle - Beschluss vom 09.12.2004
21 WF 351/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 992
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 288/04

Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz von Sparguthaben

OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 21 WF 351/04

DRsp Nr. 2006/7612

Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz von Sparguthaben

Einer Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ist der Einsatz von Sparguthaben auch dann zuzumuten, wenn ihr infolge vorzeitiger Kündigung ein Zinsverlust entsteht.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Landeskasse, mit der sie eine Versagung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung erstrebt (die Erhebung der Stufenklage ist von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden, die Klage ist bislang nicht zugestellt und es ist auch nicht rügelos verhandelt worden), ist begründet. Die Antragstellerin bedarf der Unterstützung nicht, sondern ist in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen zu bestreiten (§ 114 ZPO).

Die Antragstellerin verfügt nach eigenen Angaben über ein Sparguthaben, das weit über dem Wert des Schonvermögens nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liegt. Soweit das Amtsgericht meint, wegen eines Sperrvermerks sei das Vermögen als zur Zeit nicht verfügbar anzusehen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die Geldanlage teilweise vorzeitig zu kündigen und einen gewissen Zinsverlust hinzunehmen oder einen Kredit (über ca. 2.000 EUR) zur Zwischenfinanzierung aufzunehmen, der mit der Kapitalanlage abgesichert wird.