Die sofortige Beschwerde der Landeskasse, mit der sie eine Versagung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung erstrebt (die Erhebung der Stufenklage ist von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden, die Klage ist bislang nicht zugestellt und es ist auch nicht rügelos verhandelt worden), ist begründet. Die Antragstellerin bedarf der Unterstützung nicht, sondern ist in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen zu bestreiten (§ 114 ZPO).
Die Antragstellerin verfügt nach eigenen Angaben über ein Sparguthaben, das weit über dem Wert des Schonvermögens nach §
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