I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht.
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 1999 als Ruhestandsbeamter der Beklagten Versorgungsbezüge. Diese Versorgungsbezüge wurden aufgrund eines im Rahmen einer Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt ausgezahlt. Die Kürzung erfolgte, obwohl die geschiedene Ehefrau ebenfalls im Jahr 1999 im Alter von 55 Jahren gestorben war, ohne zuvor eine Rente bezogen zu haben. Ein von dem Kläger bei Eintritt in den Ruhestand nach einem entsprechenden Hinweis der Beklagten gestellter Antrag, von der Kürzung gemäß § 4 VAHRG abzusehen, blieb erfolglos, weil die eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt waren.
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