BayObLG - Beschluß vom 02.03.2000
1Z BR 6/00
Normen:
BGB § 1993 ; FGG § 19, § 22, § 77, §§ 86 ff.; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 276
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 704/99
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm VI 285/98 ,

Pflicht des Nachlassgerichts außerhalb eines gesetzlich geregelten anhängigen Verfahrens

BayObLG, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 6/00

DRsp Nr. 2000/2891

Pflicht des Nachlassgerichts außerhalb eines gesetzlich geregelten anhängigen Verfahrens

»1. Das Nachlaßgericht ist nicht verpflichtet, außerhalb eines gesetzlich geregelten anhängigen Verfahrens (Erbscheinsverfahren, Verfahren zur Erbenermittlung, Vermittlung der Auseinandersetzung der Erben o.A.) auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten die durch angefochtenen Erbvertrag eingesetzte Alleinerbin über ihre Rechte und Pflichten zu belehren bzw. durch Ansetzung eines Erörterungstermins auf eine gütliche Einigung des Pflichtteilsberechtigten mit der Erbin hinzuwirken. Zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln des Pflichtteilsberechtigten gegen eine Ablehnung dieser Tätigkeit.2. Wegen Fristversäumung unzulässige Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten gegen die auf seinen Antrag ergangene Entscheidung des Nachlaßgerichts, durch die dem Erben eine Frist zur Erstellung eines Inventars gesetzt worden ist.3. Zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in diesen Fällen.«

Normenkette:

BGB § 1993 ; FGG § 19, § 22, § 77, §§ 86 ff.; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 24.3.1998 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Kinder aus einer früheren, geschiedenen Ehe. Die Eheleute haben sich in einem Erbvertrag vom 12.4.1991 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.