OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.04.2009
I-24 U 204/08
Normen:
BGB § 633; BGB § 675; BGB § 1374; BGB § 1375;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2126
MDR 2010, 56
OLGReport-Düsseldorf 2009, 747
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 57/08

Pflicht des Rechtsanwalts zum Vortrag des dem Mandanten günstiger Umstände im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen I-24 U 204/08

DRsp Nr. 2009/18998

Pflicht des Rechtsanwalts zum Vortrag des dem Mandanten günstiger Umstände im Rahmen des Zugewinnausgleichs

1. Pflichtwidrig handelt der Rechtsanwalt, wenn er für den Mandanten günstige Umstände (hier private Grundstücksbewertung beim Zugewinnausgleichverfahren) aus taktischen Erwägungen nicht vorträgt, ohne den Mandanten über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens zu belehren. 2. Das anwaltliche Fehlverhalten wird aber nicht ursächlich, wenn der Mandant im weiteren Verlauf des Rechtsstreits mit seinem Ehegatten einen Vergleich abschließt, für den nicht nur ein geringfügig höherer Grundstückswert, sondern auch unterhaltsrechtliche Tatbestände maßgeblich wurden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 02. Oktober 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

BGB § 633; BGB § 675; BGB § 1374; BGB § 1375;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

A.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. März 2009. Dort wurde folgendes ausgeführt:

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.