OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.01.2009
9 UF 38/07
Normen:
ZPO § 85; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 517; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 78/06

Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung des Fristenlaufs nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 9 UF 38/07

DRsp Nr. 2009/23579

Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung des Fristenlaufs nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung

Zur Frage der - eigenverantwortlichen - Fristenüberprüfung durch den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit Prozesskostenhilfebewilligung für eine beabsichtigte Berufung.

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers vom 5. Dezember 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers vom 28. November 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 9. März 2007 - 16 F 78/06 UEUK - wird als unzulässig verworfen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.598,00 EUR festgesetzt.

6. Der Beklagten wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt <Name, Ort>, , beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 85; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 517; ZPO § 522 Abs. 1;

Gründe:

I.