1. Der Antrag des Klägers vom 5. Dezember 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers vom 28. November 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 9. März 2007 - 16 F 78/06 UEUK - wird als unzulässig verworfen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.598,00 EUR festgesetzt.
6. Der Beklagten wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt <Name, Ort>, , beigeordnet.
I.
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