OLG Koblenz - Urteil vom 08.06.2001
11 UF 672/00
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 325
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 13.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 193/00

Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Mitteilung der Erweiterung seiner Erwerbstätigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 11 UF 672/00

DRsp Nr. 2008/23773

Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Mitteilung der Erweiterung seiner Erwerbstätigkeit

Erweitert der Unterhaltsberechtigte seine Erwerbstätigkeit so muss er den Unterhaltsschuldner hiervon auch dann schon zu Beginn der Tätigkeit unterrichten, wenn eine Probezeit vereinbart ist.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Aufgrund der Vorkorrespondenz war der Beklagten bewusst, dass eine Erweiterung ihrer Berufstätigkeit für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers von Bedeutung sein würde. Sie war daher gehalten, unmittelbar nach Aufnahme der Ganztagstätigkeit den Kläger zu informieren. Sie durfte nicht eine Probezeit abwarten. Falls die Probezeit negativ verlaufen wäre, hätte sie den Kläger auch hiervon wieder in Kenntnis setzen können.