Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Aufgrund der Vorkorrespondenz war der Beklagten bewusst, dass eine Erweiterung ihrer Berufstätigkeit für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers von Bedeutung sein würde. Sie war daher gehalten, unmittelbar nach Aufnahme der Ganztagstätigkeit den Kläger zu informieren. Sie durfte nicht eine Probezeit abwarten. Falls die Probezeit negativ verlaufen wäre, hätte sie den Kläger auch hiervon wieder in Kenntnis setzen können.
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