OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.02.2006
16 WF 26/06
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1605
NJW 2006, 2420
NJW-RR 2006, 872
OLGReport-Karlsruhe 2006, 582
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 80/05

Pflicht des Unterhaltsgläubigers zeitnah nach Aufforderung des Unterhaltsschuldners, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu geben, diesen zur Zahlung des Unterhalts aufzufordern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 16 WF 26/06

DRsp Nr. 2006/7229

Pflicht des Unterhaltsgläubigers zeitnah nach Aufforderung des Unterhaltsschuldners, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu geben, diesen zur Zahlung des Unterhalts aufzufordern

»Hat der Unterhaltsgläubiger den Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nur aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, kann er, nachdem die Auskunft erteilt ist, die Wirkungen dieser Aufforderung nur dadurch aufrechterhalten, dass er nunmehr den Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts auffordert (im Anschluss an BGH Urt. vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 99/86 - FamRZ 1988, 478, 480). Eine Bezifferung nach zwei Jahren reicht nicht mehr aus.«

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien waren verheiratet. Sie lebten seit spätestens Juli 2003 getrennt und sind durch Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 26. Januar 2005 seit 1. April 2005 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin ließ den Beklagten unter dem 24. Juli 2003 auffordern, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit Schreiben vom 12. August 2003 legte der Beklagte der Klägerin die Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2002 bis Juni 2003 vor.