SchlHOLG - Urteil vom 08.12.2004
12 UF 39/04
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2 ; BGB § 1379 ;
Vorinstanzen:
AG Husum - 21 F 58/01 GüR - 20.02.2004,

Pflicht zur Auskunftserteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens

SchlHOLG, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 12 UF 39/04

DRsp Nr. 2005/5681

Pflicht zur Auskunftserteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens

1. Zur Frage, ob ein getrennt lebender Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten Auskunft über den Wert einer von ihm gepachteten Apotheke durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erteilen. 2. Ein Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB hinsichtlich eines bestimmten Vermögensgegenstandes besteht dann nicht, wenn unzweifelhaft ist, dass dieser Vermögensgegenstand nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2 ; BGB § 1379 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind seit dem 25. Oktober 1969 verheiratet und leben seit 1998 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 23. März 2001 zugestellt.