Das Amtsgericht hat den Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern S., geb. 1992, und R., geb. 1991, mit Beschluss vom 26. Februar 2002 folgendermaßen geregelt:
1. Der Antragsteller kann seine Kinder S., geb.1992, und R., geb. 1991, im Abstand von 2 Wochen jeweils donnerstags nachmittags von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr in den Diensträumen des Landratsamtes N.-Kreis in M. in Anwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters des Jugendamtes besuchen.
Der erste Besuch kann am Donnerstag, dem 14.03.2002, stattfinden. Das Jugendamt wird die Kinder an diesem Tag bei der Antragstellerin abholen und sie nach dem Besuch zu ihr zurückbringen. Die Antragstellerin hat die Kinder am 14.03.2002, um 14:30 Uhr an ihrer Wohnung in S., A. ... zur Abholung bereit zu halten. Nach Möglichkeit sollte eine den Kindern vertraute Person diese auf dem Weg zum Jugendamt begleiten.
An den nachfolgenden Besuchstagen hat die Antragstellerin selbst die Kinder zur festgelegten Zeit zu den Räumen des Jugendamtes zu bringen und sie dort wieder abzuholen.
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