KG - Beschluss vom 02.05.2005
16 UF 53/05
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 104 ; GewSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 49
KGReport 2005, 706
NJ 2005, 376
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 665/04

Pflicht zur Herausgabe des Titels aufgrund Anordnung einer Gewaltschutzmaßnahme nach Versöhnung und Rückkehr in Ehewohnung

KG, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 16 UF 53/05

DRsp Nr. 2005/8814

Pflicht zur Herausgabe des Titels aufgrund Anordnung einer Gewaltschutzmaßnahme nach Versöhnung und Rückkehr in Ehewohnung

»Versöhnen sich die Parteien nach Anordnung einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz und wohnen sie wieder zusammen, so hat der Antragsteller den Titel herauszugeben. Er darf den Titel nicht "auf Vorrat" behalten für den Fall, dass er im weiteren Verlauf der Frist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG) noch einmal beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner zu vollstrecken.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 104 ; GewSchG § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch den am 2. April 2004 zugestellten Beschluss hat das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung vom 27. Februar 2004 nach dem Gewaltschutzgesetz (§§ 1, 2) angeordnet, dass der Antragsgegner für die Dauer eines Jahres sich weder der Antragstellerin nähern noch die der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesene Wohnung nnnnnnnnnnnnnnn Berlin betreten darf.