BGH - Beschluss vom 16.03.2011
XII ZB 601/10
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 a; BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 278 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 120
FamRB 2011, 181
NJW-RR 2011, 723
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48 XVII BER 1893/10
LG Frankfurt am Main, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 T 158/10

Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG im Beschwerdeverfahren bei keinen neuen zu erwartenden Erkenntnissen durch eine erneute Anhörung; Erwarten von neuen Erkenntnissen im Falle eines Nichtfesthaltens an einem in einer amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdevefahren; Ertsmalige Äußerung eines Wunsches zur Bestellung eines bestimmten Betreuers im Beschwerdeverfahren; Erforderlichkeit einer Geschäftsfähigkeit oder natürlichen Einsichtfähigkeit für einen ein Betreuungsgericht bindenden Vorschlag nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 601/10

DRsp Nr. 2011/6696

Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG im Beschwerdeverfahren bei keinen neuen zu erwartenden Erkenntnissen durch eine erneute Anhörung; Erwarten von neuen Erkenntnissen im Falle eines Nichtfesthaltens an einem in einer amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdevefahren; Ertsmalige Äußerung eines Wunsches zur Bestellung eines bestimmten Betreuers im Beschwerdeverfahren; Erforderlichkeit einer Geschäftsfähigkeit oder natürlichen Einsichtfähigkeit für einen ein Betreuungsgericht bindenden Vorschlag nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB

a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5).