OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1997
12 UF 271/96
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 33 § 307 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 890
NJW-RR 1998, 222

Pflichten des Beklagten des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf eine spätere Präklusion

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 12 UF 271/96

DRsp Nr. 1998/3056

Pflichten des Beklagten des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf eine spätere Präklusion

»1. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist zur Vermeidung der späteren Präklusion gemäß § 323 ZPO nicht gehalten, gegen ein in erster Instanz rechtskräftig gewordenes Anerkenntnisurteil Abänderungswiderklage zu erheben (Weiterführung von BGH FamRZ 1993, 941).«2. 1. Bei der Erhebung einer Abänderungsklage kann sich der Kläger nicht auf einen Gesichtspunkt oder eine Bemessungsgrundlage beschränken. Er hat vielmehr darzulegen, daß die nachgesuchte Abänderung unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Verhältnisse geboten ist.3. Auch ein Anerkenntnisurteil kann bindende Grundsätze haben.4. Eine Abänderungsklage wegen des Eintritts der Volljährigkeit scheitert weder daran, daß noch während des Laufs des Erstverfahrens aber nach Eintritt der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils (über den unstreitigen Sockelbetrag des Kindesunterhalts) das klagende Kind volljährig wird, so daß eine Abänderungswiderklage möglich gewesen wäre, noch daran, daß im Ersturteil die baldige Volljährigkeit hätte berücksichtigt werden können (aber nicht berücksichtigt wurde).

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 33 § 307 § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 890
NJW-RR 1998, 222