OLG Koblenz - Urteil vom 17.10.2001
9 U 166/01
Normen:
BGB § 2325 ; BGB § 2328 ; BGB § 2329 ; BGB § 2330 ; BGB § 291 ; BewG § 14 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 772
FamRZ 2002, 772
NJW-RR 2002, 512
OLGReport-Koblenz 2002, 100
ZEV 2002, 460
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 20/00

Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung von Nießbrauch und Pflegeberechtigung

OLG Koblenz, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 9 U 166/01

DRsp Nr. 2002/315

Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung von Nießbrauch und Pflegeberechtigung

1. Überträgt der Erblasser einem Dritten eine Immobilie und behält sich zu Gunsten seiner Ehefrau einen lebenslangen Nießbrauch (Wohnrecht) hieran vor, ist der Wert der Zuwendung um den Wert dieses Nießbrauchs gemindert. Auch ein als "Gegenleistung" vereinbarter Rückübertragungsvorbehalt und eine vom Dritten übernommene Pflegeverpflichtung sind wertmäßig zu berücksichtigen.2. Bei der Zuwendung des Nießbrauchs und der Pflegeberechtigung an die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau handelt es sich ebenfalls um eine ausgleichspflichtige Schenkung. Bei der Bewertung dieser Zuwendungen spielen die dem Erblasser selbst eingeräumten Rechte keine rolle mehr, weil es insoweit auf dem Zeitpunkt des Erbfalls ankommt.3. Da der Nießbrauch und die Pflegeberechtigung nicht herausgegeben werden können, besteht gemäß § 818 Abs. 2 BGB Anspruch auf Wertersatz.4. Die Absicherung des überlebenden Ehegatten rechtfertigt nur dann die Einschränkung des Pflichtteilsrechts naher Angehöriger, wenn diese in einer Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassender Zuwendung dem Erblasser als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zu Last zu legen wäre.

Normenkette:

BGB § 2325 ; BGB § 2328 ; BGB § 2329 ; BGB § 2330 ; BGB § 291 ; BewG § 14 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.