OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.10.2001
3 WF 167/01
Normen:
ZPO § 124 § 127 ;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, - Vorinstanzaktenzeichen F 495/97

PKH, Aufhebung; Beschwerde, Verwirkung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 3 WF 167/01

DRsp Nr. 2002/10729

PKH, Aufhebung; Beschwerde, Verwirkung

»Eine erst ca. 2 Jahre nach Zustellung einer PKH Aufhebungsentscheidung eingelegte Beschwerde ist unzulässig, sie ist verwirkt.«

Normenkette:

ZPO § 124 § 127 ;

Gründe:

Die mehr als 2 Jahre nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegte Beschwerde war wegen Verwirkung als unzulässig zu verwerfen.

Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren sind gemäß § 127 ZPO grundsätzlich mit der einfachen Beschwerde, d.h. unbefristet, anfechtbar. Ausnahmsweise kann diese wegen Verwirkung als unzulässig verworfen werden, z.B. wenn sie erst lange Zeit nach ihrer Bekanntgabe eingelegt wird. Im vorliegenden Verfahren war der Antragstellerin mit Beschluß vom 27.11.1997 ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden. Unter dem 29.12.1998, 23.02.1999 und 10.05.1999 wurde sie vom Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg aufgefordert mitzuteilen, ob sich in ihrer wirtschaftlichen Situation Veränderungen ergeben hätten (vgl. § 120 Abs. 4 ZPO). Die Anfrage vom 10.05.1999 wurde auch an ihren früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt X., Friedberg, gerichtet. Weder die Antragstellerin selbst, noch ihr vorgenannter Prozessbevollmächtigter haben auf die Anfragen reagiert.