OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.05.2001
2 WF 135/01
Normen:
ZPO § 114 § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 316/00

PKH, Bedürftigkeit; PKH, Vermögenseinsatz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 2 WF 135/01

DRsp Nr. 2002/10791

PKH, Bedürftigkeit; PKH, Vermögenseinsatz

»Wer sich im Laufe des Verfahrens bewußt vermögenslos macht, kann sich nicht auf Staatskosten und mit Hilfe der PKH gegen eine Klage verteidigen«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

Die Parteien haben am 29. Juni 1979 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Das Amtsgericht Fulda hat im Verfahren 8 a F 241/98 die Ehe durch Urteil vom 25. Mai 2000 geschieden, das hinsichtlich der Ehescheidung am gleichen Tage rechtskräftig geworden ist.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.281 DM monatlich in Anspruch.

Der Beklagte hält sich für nicht leistungsfähig und beantragt zur Verteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, seine Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er hält sich jetzt nur noch in Höhe von mehr als 500 DM monatlich für leistungsunfähig.

Die Beschwerde des Beklagten ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.