OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.2001
6 WF 169/01
Normen:
ZPO § 114 § 117 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 1249/01

PKH, Belege; PKH, Formerfordernisse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 6 WF 169/01

DRsp Nr. 2002/10732

PKH, Belege; PKH, Formerfordernisse

»In der Regel müssen die Belege zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung nicvht in beglaubigter Form vorgelegt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 II 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht bei der Bedürftigkeitsprüfung Belastungspositionen unberücksichtigt gelassen, weil die Antragstellerin dafür keine beglaubigten Belege vorgelegt hat. Dies ist jedenfalls im Regelfall nicht erforderlich.

§ 117 II S. 1 ZPO ordnet an, daß der Antragsteller 'entsprechende Belege' vorzulegen hat. Angesichts der heute verfügbaren technischen Möglichkeiten ist es üblich, daß - sofern das Gesetz nicht beispielsweise in § 435 ZPO ausdrücklich die Vorlage von Originalen anordnet - hierfür die Vorlage lesbarer unbeglaubigter Fotokopien genügt (Kalthoener/Büttner, PKH und Beratungshilfe, Rz. 131). Die dort in der Fußnote zitierte gegenteilige Auffassung von Baumbach/Hartmann wird in der 59. Auflage ersichtlich nicht mehr wiederholt. Der Senat nimmt in seiner eigenen PKH-Praxis daher die Vorlage von Fotokopien regelmäßig hin und billigt ein entsprechendes Verfahren der Amtsgerichte.