I.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin nach Rücknahme ihres Scheidungsantrags Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt.
Dagegen hat die Staatskasse (S.) gem. § 127 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde insoweit eingelegt, als die Anordnung von Ratenzahlung unterblieben ist. Die S. vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, von dem ihr zustehenden Taschengeld Raten von monatlich 30,-- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
1.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|