OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.06.2004
11 WF 101/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 120 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1353 ; BGB § 1360a Abs. 1 ; BGB § 1360a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2008, 36
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 23.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1342/03

PKH: Berücksichtigungsfähigkeit des Taschengeldanspruches eines Ehegatten bei der Bedürftigkeitsprüfung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 11 WF 101/04

DRsp Nr. 2007/16191

PKH: Berücksichtigungsfähigkeit des Taschengeldanspruches eines Ehegatten bei der Bedürftigkeitsprüfung

»1. In Anbetracht der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruches eines Ehegatten in Höhe von 7/10 kann er auch als verfügbares Einkommen im Rahmen der PKH berücksichtigt werden. Die Höhe des Taschengeldanspruches beträgt in der Regel 5 % vom Nettoeinkommen des Ehegatten. 2. Die Antragstellerin aus der ehelichen Lebensgemeinschaft gegen ihren Ehemann nach § 1353 BGB einen Anspruch auf Auskunft und Überlassung einer Verdienstbescheinigung, um so ihre Bedürftigkeit für die Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO darlegen und belegen zu können.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 120 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1353 ; BGB § 1360a Abs. 1 ; BGB § 1360a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin nach Rücknahme ihres Scheidungsantrags Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt.

Dagegen hat die Staatskasse (S.) gem. § 127 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde insoweit eingelegt, als die Anordnung von Ratenzahlung unterblieben ist. Die S. vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, von dem ihr zustehenden Taschengeld Raten von monatlich 30,-- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

1.