OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.11.2001
3 UF 226/01
Normen:
ZPO § 127 § 620c ;
Vorinstanzen:
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 1974/00

PKH; EA; Unterhalt; Beschwerde; Prüfung; Umfang; Erfolgsaussicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 3 UF 226/01

DRsp Nr. 2002/10726

PKH; EA; Unterhalt; Beschwerde; Prüfung; Umfang; Erfolgsaussicht

»Im Rahmen eines EA-Verfahrens wegen Unterhalts ist eine PKH-Beschwerde nach der materiellen Beurteilung durch den Vorderrichter zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 127 § 620c ;

Gründe:

Zwischen den Parteien ist auf Antrag des Antragstellers vom 15.12.2000 ein Scheidungsverbundverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Hanau rechtshängig. Die Antragsgegnerin beantragte unter dem 20.6.2001 den Erlass einer einstweiligen Anordnung über 1.280,- DM mtl. Ehegattenunterhalt und begehrte für diesen Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.8.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau der Antragsgegnerin nach mündlicher Verhandlung für einen Antrag auf Zahlung von 580,00 DM mtl. Unterhalt Prozesskostenhilfe bewilligt und wegen des weitergehenden Unterhaltsbegehrens das Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie nunmehr noch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.005,- DM begehrt. Der Antragsteller begehrt mit seiner Anschlussbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses vom 17.8.2001.